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BGB § 1664 Beschränkte Haftung der Eltern

BGB § 1664 Beschränkte Haftung der Eltern

[ Auszug: (1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden ... ]